Gesetzeskraft

Gesetzeskraft
Ge|sẹt|zes|kraft 〈f. 7u; unz.〉 Gültigkeit, Verbindlichkeit eines Gesetzes ● \Gesetzeskraft erlangen (Verordnung); einer Bestimmung \Gesetzeskraft geben; \Gesetzeskraft haben

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Ge|sẹt|zes|kraft, die <o. Pl.>:
gesetzliche Gültigkeit:
der Entwurf hat G.

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Gesetzeskraft,
 
Verbindlichkeit eines Gesetzes; sie tritt in der Regel erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach der Verkündung ein. In Deutschland soll jedes Bundesgesetz den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt die Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das entsprechende Bundesgesetzblatt ausgegeben wurde (Art. 82 GG). Ausnahmsweise können sich Gesetze auch rückwirkende Gesetzeskraft beilegen (Rückwirkung). Gesetzeskraft kommt auch den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem GG, über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Bundesrecht, über das Fortgelten vorkonstitutionellen Rechts als Bundesrecht und über die Zugehörigkeit einer Regel des Völkerrechts zum Bundesrecht zu; der Tenor (Entscheidungsausspruch), dem allein Gesetzeskraft zukommt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
 

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Ge|sẹt|zes|kraft, die <o. Pl.>: gesetzliche Gültigkeit: der Entwurf hat G.

Universal-Lexikon. 2012.

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